Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Gesetze und Dokumente
Nationale Gesetze
- Grundgesetz, Artikel 26, Absatz 2
- Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
- Kriegswaffenliste (KWL), Teil B
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
- Ausfuhrliste nach der AWV (Güter, deren Export genehmigt werden muss)
Informationspflichten der Bundesregierung zu Rüstungsexporten
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2014
Politische Grundsätze
- Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (Fassung vom 26.6.2019)
- Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer (kurz: Kleinwaffengrundsätze) (Fassung vom 22.5.2015)
Europäische Normen
Internationale Verträge
(Hier kann die Liste der Unterzeichnerstaaten eingesehen werden.)
Genehmigungsverfahren
Die Entscheidung über Rüstungsexporte trifft allein die Bundesregierung. Der Bundestag und Bundesrat haben keine Mitsprache bei den Genehmigungsverfahren.Über den Export von Kriegswaffen entscheidet das Bundeswirtschaftsminsiterium, bei sogenannten Sonstigen Rüstungsgütern das Bundesausfuhramt (BAFA), das dem Bundeswirtschaftsministerium unterstellt ist. Bei kritischen Exporten von Kriegswaffen oder Sonstigen Rüstungsgütern entscheidet der geheim tagende Bundessicherheitsrat (BSR). Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern der Bundesregierung zusammen:
- BundeskanzlerIn
- ChefIn des Bundeskanzleramts
- BundesministerIn des Auswärtigen
- BundesministerIn des Inneren
- BundesministerIn für Justiz und Verbraucherschutz
- BundesministerIn der Finanzen
- BundesministerIn für Wirtschaft
- BundesministerIn der Verteidigung
- BundesministerIn für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Weitere Informationen
- Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates
- Grundsätze und Genehmigungsverfahren, bmwi.de