Forderungen und Ziele

Forderungen und Ziele

Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter werden grundsätzlich nicht exportiert.

  • Kein Export von Rüstungsgütern an menschen- und völkerrechtsverletzende Staaten.
  • Kein Export von Rüstungsgütern an Krieg führende Staaten und in Konflikgebiete
  • Exportverbot für „Kleinwaffen und Leichte Waffen“, dazugehörige Teile und Munition (gemäß UN-Definition)
  • Verbot der Lizenzvergabe zum Nachbau deutscher Rüstungsgüter und keine Unterstützung beim Aufbau von Rüstungskapazitäten im Ausland.
  • Keine Hermesbürgschaften (Kreditausfallversicherungen) für Rüstungsexporte.
  • Umstellung der Rüstungsindustrie auf nachhaltige zivile Produktion (Rüstungskonversion).

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Deutschland ist einer der größten Waffenexporteure der Welt. Obwohl die Herstellung und der Export von Kriegswaffen laut Grundgesetz verboten ist und nur in Ausnahmefällen genehmigt werden darf, machen Kriegswaffen durchschnittlich 30 Prozent der jährlich genehmigten Rüstungsexporte aus. Und die Hälfte dieser Kriegswaffen werden an Länder außerhalb von EU, NATO- und NATO-gleichgestellten Ländern geliefert (sog. Drittstaaten), darunter Krieg führende und menschenrechtsverletzende Staaten. Da die Bundesregierung alleinig über Rüstungsexportgenehmigungen entscheidet und diese auch nicht begründen muss, die bestehende Gesetzeslage nicht streng genug ist und ihre Anwendung nicht kontrolliert werden kann, fordern wir ein Rüstungsexportkontrollgesetz.

    Dieses Gesetz muss einerseits klare Verbote enthalten sowie strenge Kritierien benennen, nach denen im Ausnahmefall eine Exportgenehmigung für Rüstungsgüter erteilt werden kann. Andererseits muss das Gesetz u.a. eine Begründungspflicht für Exportgenehmigungen enthalten sowie ein Verbandsklagerecht, damit die Rüstungsexportgenehmigungen der Bundesregierung juristisch überprüft und gegebenfalls rückgängig gemacht werden können.

    Zudem streben wir an, dass der Grundgesetzartikel 26, Abs.2 folgendermaßen ergänzt wird: "Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter werden grundsätzlich nicht exportiert."

    Rüstungsexport­kontrollgesetz

    Notwendige Punkte für ein wirksames Gesetz

    1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern ist grundsätzlich verboten. Nur in absoluten Ausnahmefällen können Exportgenehmigungen erteilt werden.

    2. Strenge und eindeutige Kriterien müssen erfüllt sein, um Rüstungsexporte im Ausnahmefall zu genehmigen. Die Prüfkriterien gelten für alle Empfängerländer gleichermaßen. 

    3. Es besteht eine Begründungspflicht für ausnahmsweise erteilte Genehmigungen.

    4. Es wird ein Verbandsklagerecht eingeführt, um Rüstungsexportgenehmigung gerichtlich überprüfen lassen zu können.  

    5. Der Export von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehörige Munition, Teile und Komponenten nach VN- Definition sowie Lizenzen, Software und Technologie (Herstellungsausrüstung) dafür ist absolut verboten.

    6. Technische Unterstützung und Auslandsaktivitäten von deutschen Rüstungsunternehmen sind genehmigungspflichtig. 

    7. Lizenzverträge für die Produktion, Herstellung oder den Vertrieb von Rüstungsgütern werden nicht genehmigt. 

    8. Es wird eine Nebenklagefähigkeit für die Opfer illegaler deutscher Rüstungsexporte sowie eine zivile Haftungsklausel eingeführt.  

    Entwurf für ein Rüstungsexportkontrollgesetz (von Greenpeace unter Mitwirkung der Aktion Aufschrei - Stoppt den Waffenhandel!)

    Forderungen und Argumente - Rüstungsexportkontrollgesetz (REKG)