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Urteil: Deutschland darf Panzerteile an Israel liefern

Ein Palästinenser aus Gaza ist vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt zum zweiten Mal mit dem Versuch gescheitert, den Export von Rüstungsgütern nach Israel per Eilantrag zu stoppen.

Bild: pixabay

Unterstützt wurde er dabei unter anderem durch die Menschenrechtsorganisation European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR). Konkret ging es bei dieser zweiten Verhandlung um den Export von Panzerteilen der Augsburger Firma Renk.

Das Gericht schreibt in seiner Begründung, dass der Antragssteller nicht antragsbefugt sei. Dem Außenwirtschaftsrecht sei eine individualschützende Drittwirkung fremd, weder das Recht auf Leben noch das auf körperliche Unversehrtheit würden darin als eingeschränkte Grundrechte zitiert.

Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei kein Antragsrecht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention abzuleiten.

Und aus der Verfassung könne auch keine Schutzpflicht gegenüber dem Antragsteller abgeleitet werden. Es fehle ein hinreichender Bezug zwischen der möglichen Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers durch einen etwaigen völkerrechtswidrigen Einsatz von Rüstungsgütern durch israelische Streitkräfte und der Genehmigungspraxis der Bundesregierung. Da nicht jeder Einsatz von Rüstungsgütern stets zu Völkerrechtsverstößen führe und Rüstungsgüter neben dem Kriegsgeschehen in Gaza auch anderweitig zur Landesverteidigung eingesetzt werden könnten – etwa zum Schutz vor der Hisbollah aus dem Libanon, vor islamistischen Milizen aus Syrien oder vor einem befürchteten Angriff durch den Iran – sei nicht hinreichend wahrscheinlich dargetan oder ersichtlich, dass der Antragsteller gerade durch die angefochtenen Genehmigungen möglicherweise in seinen Grundrechten verletzt werden könnte. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass die Bundesregierung leichtfertig und in willkürlicher Art und Weise Genehmigung der streitgegenständlichen Rüstungsgüter erteilt hätte.